Erstmals hatte sich der OGH mit der Frage der Rückforderung einer nach § 17 Abs 1 Z 1 BMSVG ausbezahlten Abfertigung im Fall einer nachträglichen Korrektur des Beitragsgrundlagennachweises durch den Arbeitgeber auseinanderzusetzen. Er kam dabei zur Ansicht, dass sich die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs der Betrieblichen Vorsorgekasse nach arbeitsrechtlichen Kriterien richtet und nicht nach dem ASVG. Ein Rückforderungsanspruch der Vorsorgekasse ist somit ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer den (irrtümlich zu hoch berechneten und ausbezahlten) Kapitalbetrag bereits für den normalen Lebensaufwand gutgläubig verbraucht hat. OGH 26. 11. 2012, 9 ObA 120/12f.