Auf Antrag des OGH hat der VfGH die Wortfolge "und 60 Abs 2" in § 500 Abs 3 ZPO ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben. Aus diesem Verweis auf § 60 Abs 2 JN folgte, dass dann, wenn das Streitinteresse - wie zB bei Teilungsklagen - ausschließlich vom Wert einer Liegenschaft bestimmt ist, bei der Bewertung des Streitgegenstandes in Bezug auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH nicht wie sonst auf den objektiven Wert, sondern auf den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft abzustellen ist. Da aufgrund der unterlassenen Anpassungen keine vorhersehbare Relation zwischen dem Einheitswert einer Liegenschaft und ihrem Verkehrswert mehr existiert, erachtete der VfGH diese Differenzierung im Rechtsmittelsystem als unsachlich. VfGH 29. 11. 2012, G 78/12.