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Art 137 B-VG: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Pönalezins- oder Strafzahlungen

WirtschaftsrechtMMag. Dr. Markus Fellner/MMag. Thomas BreussRdW 2013/701RdW 2013, 712 Heft 12 v. 17.12.2013

Pönalezinsen und Strafzahlungen sind in der Regel lange vor der Entscheidung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts über ihre Rechtmäßigkeit zu leisten. Wird der zugrunde liegende Bescheid aufgehoben, hat der Leistende nicht nur einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung, sondern auch auf Vergütungszinsen, denn der Bund konnte durch die ungerechtfertigte Bereicherung Zinsen lukrieren und war daher bereichert.

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