Die bei Unternehmensgruppen verpflichtend vorzunehmende Firmenwertabschreibung steht gem § 9 Abs 7 Satz 2 KStG nur bei der Anschaffung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft zu. Gegen diese Einschränkung auf Erwerbe inländischer Beteiligungen wurden im Schrifttum unionsrechtliche Bedenken angemeldet.1 Der UFS Linz hat sich in einer Entscheidung vom 16. 4. 2013 diesen Bedenken angeschlossen. Demnach gebiete es das Unionsrecht, eine Firmenwertabschreibung auch beim Erwerb einer beschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft zu gewähren.2 Dabei soll es keine Rolle spielen, dass - anders als bei Inlandsbeteiligungen - eine "Nachversteuerung" der geltend gemachten Firmenwertfünfzehntel bei Auslandsbeteiligungen ausgeschlossen ist, wenn es sich dabei um eine gem § 10 Abs 3 KStG steuerneutrale internationale Schachtelbeteiligung handelt.