ASchG § 130
VStG § 9
Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 VStG bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich. Eine interne Aufgabenteilung unter den zwei handelsrechtlichen Geschäftsführern eines Unternehmens kann an der Verantwortlichkeit beider Geschäftsführer für die