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GmbH-Gesellschafter: Verbraucher- oder Unternehmerstellung?

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/567RdW 2012, 523 Heft 9 v. 17.9.2012

KSchG § 1

Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung.

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