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Jahresabschluss auch bei Rumpfgeschäftsjahr

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/561RdW 2012, 521 Heft 9 v. 17.9.2012

UGB §§ 222, 277

Das Gesetz sieht keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufstellung (§ 222 UGB) und zur Vorlage eines Jahresabschlusses (§ 277 UGB) für "Rumpfgeschäftsjahre" vor - auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat.

OGH 19. 4. 2012, 6 Ob 63/12a

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