Im Falle der Beendigung von Saisonarbeitsverhältnissen im Hotel- und Gastgewerbe ist bei Abrechnung der Urlaubsansprüche einem aktuellen Erkenntnis des VwGH folgend zu unterscheiden, welcher Anteil gemäß dem Zusatzkollektivvertrag für Saisonbetriebe im Hotel- und Gastgewerbe der arbeitsrechtlichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses dient und welcher Anteil als Urlaubsersatzleistung abzugelten ist. Auf die Verlängerungszeit entfallende Beträge stellen nämlich keine nach § 67 Abs 8 lit d EStG zu versteuernde Urlaubsersatzleistung dar, sondern eine Fortzahlung des Grundlohns während des in natura zu verbrauchenden Urlaubs. VwGH 28. 6. 2012, 2009/15/0027.