Bei gemischt (teilweise für private Wohnzwecke des Unternehmers) genutzten Gebäuden steht der Vorsteuerabzug anteilig zu (hier: Rechtslage 2004 bis 2010). Es kommt darauf an, welche räumlichen Bereiche überwiegend privat genutzt werden und welche unternehmerisch. Keine Anwendung auf solche Gebäude findet die 10%-Grenze des § 12 Abs 2 Z 1 lit b UStG idF AbgÄG 2004: Der unternehmerische Raum vermittelt daher sogar dann anteiligen Vorsteuerabzug, wenn er kleiner ist als 10 % der Nutzfläche des Gebäudes.