KBGG idF vor BGBl I 2007/76: § 31 Abs 4
KBGG-Härtefälle-Verordnung: § 1 lit a
Sind Einkommensschwankungen mit der Erwerbstätigkeit der Leistungsbezieherin offenbar typischerweise verbunden (hier: freiberuflich tätige Vortragende des BFI, die immer wieder Kurse vertretungsweise zu übernehmen hat), wird dadurch keine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze begründet. Auch wenn die Leistungsbezieherin geltend macht, eine Ablehnung einzelner Seminare bzw Vertretungen sei ihr "nicht zumutbar" gewesen, weil sie in diesem Fall keine Folgeaufträge mehr erhalten hätte, ist sie zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet, weil es gem § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG auf ein Verschulden nicht ankommt.