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Einschränkung des Entlassungsrechts durch Zustimmung einer Disziplinarkommission

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2012/520RdW 2012, 484 Heft 8 v. 16.8.2012

ArbVG § 102

1. Kündigungen und Entlassungen sind nicht als Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG anzusehen und können damit auch nicht Gegenstand einer BV nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG sein. Es ist aber zulässig, eine Disziplinarordnung einzelvertraglich (etwa im Wege der Vertragsschablone) zu vereinbaren und das Entlassungsrecht einem Dritten - der Disziplinarkommission - zu übertragen.

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