Antrag gem § 54 Abs 2 ASGG
BAGS-KV: § 28
Mangels Gleichwertigkeit der Tätigkeit von Tagesmüttern/-vätern (Verwendungsgruppe 4A) im Verhältnis zu den in Verwendungsgruppe 4 des § 28 BAGS-KollV genannten Berufsgruppen (ua Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Kindergruppenbetreuerinnen in Ausbildung, Hausbetreuerinnen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss) liegt keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn in § 28 BAGS-KollV für Tagesmütter/-väter eine Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe nur alle 5 Jahre vorgesehen ist, während in anderen Berufsgruppen eine Vorrückung alle 2 Dienstjahre erfolgt.