Wer schuldhaft gegen das Kartellverbot (§ 1 KartG; Art 101 AEUV) verstößt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.2 Nach § 37a Abs 1 Satz 2 der Regierungsvorlage zum KaWeRÄG 2012 ist der Schadenersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zu einem überhöhten Preis bezogene Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Diese Formulierung wirft die Frage auf, ob der beklagte Kartellant gegenüber dem klagenden Erstabnehmer, dem es gelungen ist, die kartellbedingte Preiserhöhung an seine Kunden weiterzugeben, den als passing-on defence bezeichneten Einwand der Schadensabwälzung erheben kann. Der Frage, welche Schlussfolgerungen diesbezüglich § 37a Abs 1 Satz 2 der RV zum KaWeRÄG 2012 gestattet, gilt im Folgenden das Hauptaugenmerk.