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Passing-on defence und die Regierungsvorlage zur Kartellrechts-Novelle 2012 (KaWeRÄG 201211Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012.)

Wirtschaftsrechta.Univ.-Prof. Mag. phil. Dr. iur. Wilfried ThöniRdW 2012/479RdW 2012, 454 Heft 8 v. 16.8.2012

Wer schuldhaft gegen das Kartellverbot (§ 1 KartG; Art 101 AEUV) verstößt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.22Vgl § 37a Abs 1 Satz 1 der Regierungsvorlage zum Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (FN 2), wonach zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist, wer schuldhaft eine Rechtsverletzung nach § 29 Z 1 KartG begeht. Nach § 37a Abs 1 Satz 2 der Regierungsvorlage zum KaWeRÄG 2012 ist der Schadenersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die zu einem überhöhten Preis bezogene Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Diese Formulierung wirft die Frage auf, ob der beklagte Kartellant gegenüber dem klagenden Erstabnehmer, dem es gelungen ist, die kartellbedingte Preiserhöhung an seine Kunden weiterzugeben, den als passing-on defence bezeichneten Einwand der Schadensabwälzung erheben kann. Der Frage, welche Schlussfolgerungen diesbezüglich § 37a Abs 1 Satz 2 der RV zum KaWeRÄG 2012 gestattet, gilt im Folgenden das Hauptaugenmerk.

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