Der VfGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass zwischen dem Kaufpreis bzw dem gemeinen Wert eines Grundstücks und seinem Einheitswert (auch wenn dieser verdreifacht wird) im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte im Regelfall erhebliche Abweichungen bestehen (vgl dazu etwa schon VfGH 7. 3. 2012, G 54/06 ua, RdW 2007/281). Diese Bedenken äußert der VfGH nun wieder iZm der Bemessung der Grunderwerbsteuer einerseits nach dem Wert der Gegenleistung (§ 4 Abs 1 GrEStG) und andererseits nach dem (einfachen oder dreifachen) Einheitswert (§ 4 Abs 2 iVm § 6 GrEStG), die zu einer differenzierten Behandlung von verschiedenen Arten des Grundstückserwerbes führt, für die eine sachliche Rechtfertigung zu fehlen scheine. Aus diesem Grund hat der VfGH beschlossen, § 6 GrEStG 1987 idgF BGBl I 2000/142 von Amts wegen zu prüfen. VfGH 13. 6. 2012, B 35/12.