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BMF: Behandlung von "Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen"

SteuerrechtRdW 2012/452RdW 2012, 430 Heft 7 v. 16.7.2012

BMF 20. 6. 2012, BMF-010203/0268-VI/6/2012.

Mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, wurde für Einnahmen-Ausgaben-Rechner § 4 Abs 3 EStG 1988 um folgende Sätze erweitert:

Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gem § 7 Abs 3 aufzunehmen.

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