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Gekündigte Kollektivverträge: Nachwirkungsentfall bei Betriebsübergang?

ArbeitsrechtUniv.-Prof. Dr. Franz SchrankRdW 2012/444RdW 2012, 420 Heft 7 v. 16.7.2012

Im Kontext der AUA-Tyrolean-Umstrukturierung ist in Verbindung mit den Kündigungen der Kollektivverträge AUA Bord durch den Fachverband bzw Tyrolean Bord durch die Gewerkschaft ua das Rechtsinstitut der Nachwirkung (§ 13 ArbVG) in den Fokus juristischer Beurteilung geraten. Gesichert scheint, dass bloß nachwirkende Kollektivverträge bei Betriebsübergängen, die (wie im Anlassfall) zeitlich erst im Nachwirkungsstadium erfolgen, keinen Kollektivvertragswechsel mehr bewirken können.11So auch Risak, Erloschener Kollektivvertrag und Betriebsübergang, ZAS 2012, 157 (160 f). Seines Umweges, die übergehenden AV seien insofern "Neueintritte", bedarf es freilich nicht. Die Nachwirkung ist ja trotz ihres letztlich normativen Rechtscharakters kein Kollektivvertrag, bei dem auf Arbeitgeberseite das Kollektivvertragswechseln zugrunde liegende Mitgliedschaftsprinzip des § 8 Z 1 ArbVG schlagend werden könnte. Dass die Geltungsdauer des Kollektivvertrages als solche nicht verlängert wird, zeigt auch der legistische Standort der Nachwirkung. Dieser macht deutlich, dass sie keine den Kollektivvertrag betreffende Geltungsdauernorm darstellt.

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