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Nachbarrecht - Unterlassungsanspruch der im Anlagenbewilligungsverfahren übergangenen Partei

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/425RdW 2012, 404 Heft 7 v. 16.7.2012

ABGB § 364 Abs 2, § 364a

Im Verfahren auf Bewilligung der Anlage übergangene Parteien sind von § 364a ABGB nicht erfasst. Daher kann ein Nachbar, der am Bewilligungsverfahren trotz Parteistellung nicht beteiligt wurde, mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen Immissionen vorgehen, die von der genehmigten Anlage stammen.

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