In einer aktuellen Entscheidung betr steuerfreie Tagesgelder bei einer mehrtägigen Dienstreise widerspricht der UFS Salzburg der bisherigen Verwaltungspraxis. Wird ein Beamter für die Dauer eines Projekts - also zeitlich begrenzt - einer auswärtigen Dienststelle zugewiesen, sei nach Ansicht des UFS § 26 Z 4 EStG (2. Tatbestand, mehrtägige Dienstreise) für die Diäten nur für die erste Woche anwendbar, ab der zweiten Woche könne jedoch eine steuerbefreite Auszahlung aufgrund des § 3 Abs 1 Z 16b EStG (vorübergehender Einsatz) erfolgen. Entgegen der Verwaltungspraxis geht der UFS dabei nicht von einer Maximaldauer der Steuerfreiheit von 6 Monaten aus, sondern sei auch eine Dienstzuteilung von hier insgesamt etwa 18 Monaten als "vorübergehend" iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG zu beurteilen. UFS Salzburg 7. 5. 2012, RV/0481-S/11.