Kündigt der AG die mit einem AN getroffene Vereinbarung über dessen Nebentätigkeit als Sicherheitsfachkraft auf, ohne vorher den im Betrieb bestehenden Arbeitsschutzauschuss gem § 87 Abs 1 ASchG damit befasst zu haben, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Beendigung der Nebentätigkeit des AN als Sicherheitsfachkraft zur Folge. OGH 24. 4. 2012, 8 ObA 31/11h.