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Abberufung als Sicherheitsfachkraft ohne Befassung des Arbeitsschutzausschusses

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtRdW 2012/407RdW 2012, 382 Heft 7 v. 16.7.2012

Kündigt der AG die mit einem AN getroffene Vereinbarung über dessen Nebentätigkeit als Sicherheitsfachkraft auf, ohne vorher den im Betrieb bestehenden Arbeitsschutzauschuss gem § 87 Abs 1 ASchG damit befasst zu haben, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Beendigung der Nebentätigkeit des AN als Sicherheitsfachkraft zur Folge. OGH 24. 4. 2012, 8 ObA 31/11h.

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