Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51. Die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit soll im Wesentlichen mit 1. 1. 2014 in Kraft treten. Mit der Novelle wird eine meritorische Entscheidungsbefugnis des VwGH im Bescheidbeschwerdeverfahren eingeführt (§ 42 VwGG). Der VwGH kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.