In der betrieblichen Praxis taucht oftmals der Wunsch auf, einen minderjährigen Lehrling auch im Zuge mehrtägiger Dienstreisen einzusetzen. Bedingt durch die Minderjährigkeit des Lehrlings besteht für diesen allerdings auch eine Aufsichtsverpflichtung während dessen Freizeit am Einsatzort. Ziel dieses Beitrags ist zu klären, wen diese Verpflichtung trifft und welche Haftungsrisiken eine etwaige Aufsichtsperson treffen können.