MedienG § 9 Abs 3
Gegendarstellungsfähig sind neben der Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung auch deren Unvollständigkeit, aber auch Schlüsse, die der Medienkonsument aus einer Behauptung zieht.
Die Gegendarstellung kann sprachlich frei gestaltet werden. Ebenso kann die Wiedergabe der Erstmitteilung sprachlich frei gestaltet werden oder - unbeschadet des Knappheitsgebots - wörtlich zitiert werden, wobei Wiederholungen zu vermeiden sind. Das Knappheitsgebot verlangt nicht, dass der Gegendarstellungswerber die kürzestmögliche Form der Gegendarstellung wählt.