BVergG § 112 Abs 1 Z 2, § 129 Abs 1 Z 2
Potenzielle Vertragspartner, die vor Vertragsabschluss - entgegen dem objektiven Erklärungswert ihres Angebotes - dartun, dass sie sich nicht an ihre bindende Angebotserklärung halten wollen, sind rechtlich unzuverlässig. Deren Angebot ist auszuscheiden. Dadurch wird die Bindung des Bieters an sein Angebot während der Zuschlagsfrist faktisch ausgehebelt.