ABGB §§ 890, 896 Satz 1
VersVG § 59
1. Während bei der Aktivenversicherung eine Doppelversicherung bereits mit dem Vertragsabschluss entstehen kann, kann bei der Passivenversicherung (worunter va - wie hier - eine Mehrheit von Haftpflichtversicherungen fällt) das Vorliegen einer Doppelversicherung erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalls beurteilt werden. Eine Doppelversicherung eines Interesses gegen dieselbe Gefahr liegt auch vor, wenn in zwei Verträgen jeweils mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall führt, in beiden gedeckt ist.