AEUV Art 101
KartG § 1
Auch wenn der Marktanteil des Betreibers eines Einkaufszentrums unter Hinzurechnung der Marktanteile eines verbundenen Unternehmens den Schwellenwert der Bagatellbekanntmachung übersteigt (hier: um 0,5 %), liegt dennoch kein Verstoß gegen das Kartellverbot des Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005 vor, wenn die konkreten Auswirkungen der beanstandeten "Radiusklausel" in den Verträgen mit den Bestandnehmern des Einkaufszentrums auf den Wettbewerb beschränkt sind; dies ist der Fall, wenn sie nicht von allen Bestandnehmern akzeptiert wird bzw - insb gegenüber "Ankermarken" - nicht durchgesetzt werden kann, räumlich (auf den "Radius") und zeitlich (auf die Vertragsdauer) beschränkt ist und den Marktzutritt neuer Mietinteressenten nicht hindert, weil diese frei entscheiden können, ob sie einen Mietvertrag für dieses Einkaufszentrum abschließen oder einen anderen Standort wählen. Dazu kommt, dass in jeder Branche erfahrungsgemäß mehrere Unternehmen tätig sind, sodass die Radiusklausel einen Konkurrenten (Betreiber eines weiteren Einkaufszentrums) nicht hindert, aufgrund ausreichend nicht gebundener Mietinteressenten ebenfalls einen entsprechenden "Branchenmix" anzubieten.