Zu den Offenlegungsvorschriften des UGB hat der OGH in einigen aktuellen Entscheidungen ua Folgendes ausgesprochen:
§§ 277 ff, 283 UGB - Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen als werbendes Unternehmen fort, ist ihm der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Masseunzulänglichkeit abgeschnitten (6 Ob 134/11s, LN Rechtsnews 11969 vom 7. 11. 2011 = RdW 2011/739).