ABGB § 896
KSchG §§ 25c, 25d
Nach mittlerweile gesicherter Rsp ist für die Qualifikation als Interzession maßgeblich, ob dem Interzedenten ein Regressrecht gegen den Hauptschuldner zusteht oder nicht. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Zweifel davon auszugehen wäre, dass auch bei solchen Schulden, die in beiderseitigem Interesse beider Mitschuldner aufgenommen wurden, die Hälfte den Interzessionsregeln unterliegt.