ABGB §§ 879, 1000
KSchG § 6 Abs 1 Z 13
Gem § 6 Abs 1 Z 13 KSchG sind für den Verbraucher ua solche Vertragsbestimmungen jedenfalls nicht verbindlich, nach denen die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als 5 Prozentpunkte pro Jahr übersteigen.