ABGB § 1091
MRG § 1
Die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien ist für die Beurteilung, ob es sich um Miete oder Unternehmenspacht handelt, nicht das entscheidende Kriterium. Im Fall eines erst zu gründenden Betriebs (hier: Biomasseheizwerk) kann nur dann von Unternehmenspacht ausgegangen werden, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellt und der Bestandnehmer bei Vertragsende zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet ist.