Mit der vorliegenden Info legt das BMF § 9 Abs 2 TS 1 KStG im Lichte des Urteils EuGH 27. 11. 2008, C-418/07 , Papillon, RdW 2009, 56, aus: Danach ist es im Sinne der EuGH-Rsp unzulässig, die Zurechnung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft nach Maßgabe des § 9 KStG zu verwehren, wenn die Beteiligung an dieser Enkelgesellschaft nicht über eine inländische, sondern über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft gehalten wird. Aus den Ausführungen des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, diesen inländischen Enkelgesellschaften den Status eines Vollmitglieds der Unternehmensgruppe zuzuerkennen, weshalb mit ihnen finanziell verbundene in- und ausländische Körperschaften nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Die Ergebnisse der inländischen Enkelgesellschaft gehen zu 100 % zeitgleich mit den Ergebnissen des ausländischen Gruppenmitglieds in die Unternehmensgruppe ein. BMF 16. 5. 2012, BMF-010216/0021-VI/6/2012, siehe auch RdW 2012/392, 379.