In einer der ersten Entscheidungen zu den neuen Mindestsicherungsgesetzen der Länder hatte sich der VwGH mit der Auslegung des § 8 Abs 5 SlbG MSG (entspricht Art 14 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung) zu befassen: Diese Bestimmung sieht vor, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Fall, dass Hilfesuchende trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, "stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen" sind. Ist aber das Verhalten des Hilfesuchenden unter Berücksichtigung der Beharrlichkeit und des Ausmaßes der Weigerung zum Einsatz seiner Arbeitskraft als besonders schwerwiegend zu beurteilen, ist nach Ansicht des VwGH auch die sofortige Kürzung um 50 % nicht ausgeschlossen. VwGH 27. 3. 2012, 2010/10/0210.