Während der VfGH bisher davon ausgegangen ist, dass das Unionsrecht keinen Maßstab für seine Rechtskontrolle bildet, hielt er in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis fest, dass die von der EU-Grundrechtecharta garantierten Rechte in Beschwerdeverfahren nach Art 144 und 144a B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht sowie im Anwendungsbereich der Charta als Prüfungsmaßstab in Normenkontrollverfahren nach Art 139 und 140 B-VG herangezogen werden können. VfGH 14. 3. 2012, U 466/11, U 1836/11.