Wahrheitswidrige Angaben über Zeit und Ort eines Kfz-Diebstahls sind für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam; falsche Angaben dazu stellen grundsätzlich einen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit (hier: nach den AKKB 2008) dar. OGH 19. 4. 2012, 7 Ob 34/12v.