Ein Produktvergleich (hier: durch einen Versicherungsmakler) mit dem Ziel, am Abschluss von Verträgen über einzelne Produkte zu verdienen, dient in aller Regel der Förderung des eigenen und fremden Wettbewerbs. Auch der Vergleich der Leistungen konkurrierender Versicherungen durch einen Versicherungsmakler und die Abgabe einer Empfehlung auf dieser Grundlage sind daher am Verbot irreführender Geschäftspraktiken iSv § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 UWG zu messen.