"Abstruse Vorstellung" der Steuerpflichtigen, die Mietzinsdifferenz ohne Mithilfe des Ehegatten zu tragen
EStG § 34
Auch wenn der Wohnungswechsel einer durch einen Unfall Schwerstbehinderten - aufgrund der Unmöglichkeit des Umbaus des alten Wohnsitzes wegen Denkmalschutzes - zwangsläufig ist, begründet der Unterschiedsbetrag gegenüber der früheren niedrigeren Miete keine außergewöhnliche Belastung, weil entsprechende Kosten der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen und somit das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nicht vorliegt.