Die Konzernbesteuerung bleibt vom 1. Stabilitätsgesetz 2012 (StabG 2012) weitgehend verschont; es wird nur die Berücksichtigung von Verlusten von ausländischen Gruppenmitgliedern mit dem ausländischen Ergebnis gedeckelt, um die bestehenden Lücken bei der Nachversteuerung zu schließen. Parallel zur Gruppenbesteuerung wird diese Maßnahme auch für ausländische Betriebsstätten gesetzt. Der Beitrag beleuchtet diesen neuen Verlustdeckel näher.