Erste Rsp zur Auslegung des Begriffs "Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" iSd § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG
ASVG § 255 Abs 3a und Abs 3b
Nach der neuen Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG gelten auch Versicherte als invalid (erwerbsunfähig), die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch "Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil" verrichten können; dabei handelt es sich um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und die mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, und zwar entweder während der Ausübung der Tätigkeit (zB Tätigkeit eines Parkgaragenkassiers) oder nicht während der Ausübung der Tätigkeit (zB Tätigkeit einer Näherin).