GSVG § 2 Abs 1 Z 4
ASVG § 8 Abs 1 Z 3 lit a, § 203
Neue Selbstständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sind gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Gedankenstrich ASVG in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Den von den Versicherten zu leistenden SV-Beiträgen steht natürlich auch ein entsprechender Versicherungsschutz gegenüber. Die Ansicht, "neuen Selbstständigen" komme kein Versicherungsschutz zu, weil sie über keine Gewerbeberechtigung und keine Kammermitgliedschaft verfügen, steht mit der seit dem ASRÄG 1997 geltenden Rechtslage nicht in Einklang. Soweit daher eine unbefugte Gewerbeausübung eine Pflichtversicherung als "neuer Selbstständiger" begründet, besteht auch für sie der Schutz der Unfallversicherung.