KO: § 28
1."Absicht" zur Benachteiligung iSd § 28 KO (nunmehr: § 28 IO) bedeutet nichts anderes als Vorsatz, wobei dolus eventualis ausreichend ist. Demjenigen, der eine mögliche Insolvenz und Gläubigerbenachteiligung nicht bedenkt, kann nicht der Vorsatz unterstellt werden, auch nicht in der bedingten Form.