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Beendigung des Abschöpfungsverfahrens nach 3 Jahren

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/299RdW 2012, 287 Heft 5 v. 18.5.2012

IO § 213 Abs 1 Z 1

Nach § 213 Abs 1 Z 1 IO ist das Abschöpfungsverfahren (zwingend) für beendet zu erklären, wenn 3 Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50 % der Forderungen erhalten haben. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

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