IO § 213 Abs 1 Z 1
Nach § 213 Abs 1 Z 1 IO ist das Abschöpfungsverfahren (zwingend) für beendet zu erklären, wenn 3 Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50 % der Forderungen erhalten haben. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.