Erste Rsp zur Verjährung von iSd § 58 Z 1 KO (nun § 58 Z 1 IO) ausgeschlossenen Zinsenforderungen
IO § 58 Z 1
Wurde die Kapitalforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, sind die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen zwar von der Konkursteilnahme ausgeschlossen (§ 58 Z 1 KO bzw nunmehr § 58 Z 1 IO), ihre Verjährung unterliegt jedoch bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses - sofern kein Zwangsausgleich geschlossen wurde - der Fortlaufhemmung (Analogieschluss zu § 12 Abs 2 VersVG und § 27 Abs 2 KHVG).