Klarstellung zur Zurückweisung nach § 142 Z 3 IO
IO §§ 141, 142, 153, 154, 194, 195
1. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe für das Zahlungsplanverfahren sind in § 194 und § 195 IO taxativ geregelt. Aufgrund der gleichgelagerten Wertung ist konsequenterweise anzunehmen, dass auch den für den Sanierungsplan normierten Unzulässigkeitsgründen (§ 141 IO), den fakultativen Zurückweisungsgründen im Rahmen der Vorprüfung (§ 142 IO) und den Versagungsgründen (§§ 153 und 154 IO) taxativer Charakter zukommt.