AEUV Art 267
UrhG § 17 Abs 3
Erstreckt der Gesetzgeber eine gemeinschaftsrechtliche Regelung (ohne Notwendigkeit) auf davon nicht erfasste Sachverhalte, wäre nach der Rsp des EuGH eine Vorlage zwar zulässig. Eine Vorlagepflicht für letztinstanzliche Gerichte hat der EuGH in solchen Fällen aber noch nicht angenommen, wenngleich dies in der Literatur vertreten wird.