Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH
VO (EG) 44/2001 : Art 5 Nr 3
Im vorliegenden Fall hat ein deutsches Unternehmen die in Österreich eingetragene Marke eines österreichischen Unternehmens für Keyword-Advertising nur auf google.de verwendet, nicht aber auf google.at. Die Klage zur Geltendmachung der dadurch angeblich begangenen Markenrechtsverletzung kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Marke eingetragen ist, oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist (hier also vor einem österreichischen oder deutschen Gericht).