ABGB §§ 890, 1182, 1202
Die Rechte aus einem durch eine GesBR eingegangenen, durch die beiden GesBR-Gesellschafter als Mitmieter abgeschlossenen Mietvertrag sind dem Gesellschaftsvermögen der GesBR zuzuordnen; die Pflicht zur Zahlung von Mietzins ist als Gesellschaftsverbindlichkeit zu qualifizieren.