ABGB § 6
GmbHG §§ 4, 39 Abs 2, §§ 41, 75 Abs 1 und Abs 2
1. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Wurde durch Änderung der Satzung das Stimmgewicht der einzelnen Geschäftsanteile erhöht ("Mehrstimmrecht"), wird damit nicht ohne Weiteres eine gespaltene Stimmabgabe zugelassen.