Zu den Offenlegungsvorschriften des UGB hat der OGH in einigen aktuellen Entscheidungen ua ausgesprochen:
§§ 277 ff UGB idF BBG 2011 - Dass der Jahresabschluss noch bis zur Erlassung der Zwangsstrafverfügung straflos nachgereicht werden hätte können, bedeutet nicht, dass auch dann keine Zwangsstrafe verhängt werden könnte, wenn die zur Offenlegung Verpflichteten aus technischen Gründen gehindert waren, bis zur Erlassung der Zwangsstrafverfügung den Jahresabschluss einzubringen.