ABGB §§ 1295, 1323, 1489
Im Zusammenhang mit der dreijährigen Verjährungsfrist und der Kenntnis des Schadens kann sich der Anleger nicht darauf berufen, die ihm übermittelten Informationen prinzipiell nicht zu lesen. Ansonsten wären Anleger, die die ihnen übermittelten Urkunden komplett ignorieren und damit jegliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vermissen lassen, bessergestellt als jene, die diese Unterlagen lesen.