Gerade in städtischen Ballungszentren kommt es immer wieder vor, dass rauchende Parteien andere Bewohner durch das Aufsteigen des Rauches, der dann großteils auch in die darüber- bzw nebenanliegenden Wohnungen eindringt, belästigen und stören. Im Folgenden soll nun der Frage nachgegangen werden, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen es einen Anspruch des Wohnungseigentümers bzw Mieters auf Unterlassung gegenüber einem "qualmenden"1 Mitbewohner geben könnte.