Erstmals hat der OGH ausgesprochen, dass sich die vom Arbeitgeber gem § 73 ASchG bestellten (betriebseigenen wie externen) Sicherheitsfachkräfte bei einem Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeitnehmer verletzt wird, auf das Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 Abs 1 und 4 ASVG berufen können. Aufgrund ihrer Aufgabe, Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit zu beraten (§ 76 Abs 4 Z 2 ASchG), sind Sicherheitsfachkräfte als diesen gegenüber "de facto weisungsbefugt" anzusehen. Dies rechtfertigt die Anwendung des Haftungsprivilegs. OGH 14. 2. 2012, 2 Ob 174/11v.